Sachverhalt Der Kläger begehrte Kostenrückerstattung von drei zahnärztlichen Behandlungen, die nach Ansicht des zuständigen Erstatters vom behandelnden Arzt nicht zulässig abgerechnet worden waren. Streitig war konkret: 1. Die Anfertigung einer digitalen Röntgenaufnahme im Bezug auf die Überschreitung des Schwellenwertes (der im Fall der Position Nr. 5000 GOÄ 1,8 beträgt) 2. Die Berechnung von Leistungen analog Nr. 240 und Nr. 242 GOZ für Hochfrequenz-Wurzelkanalsterilisation mittels Endox-Endodontie-System und elektrometrischer Längenmessung mittels Endox-Endodontie-System 3. Die Berechnung der Entfernung einer/s frakturierten Schraube/Feile/Stifts im Rahmen der Revision einer missglückten Behandlung eines Wurzelkanals analog Nr. 216
Das Verwaltungsgericht Regensburg wies die Klage mit seiner Entscheidung vom 18. Juni 2009 zurück, woraufhin sich der Kläger an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof wendete. Dieser stellt in seinem Beschluss folgendes fest:
Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. April 2011 (Az: 14 ZB 10.1544) Nach Ansicht des Gerichts ist die Klage zwar zulässig, aber bezüglich aller drei Punkte unbegründet: 1. Eine Überschreitung des Schwellenwertes sei vorliegend nicht gerechtfertigt, da dies voraussetze, dass bei der Behandlung des jeweiligen Patienten im konkreten Einzelfall erschwerende Umstände gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 GOÄ gegeben seien, die von der großen Mehrzahl der Behandlungsfälle abwichen. Die Anwendung der digitalen Radiografie stelle jedoch gerade keine „nur“ die Behandlung der Klägerin betreffende Besonderheit dar. 2. Die analoge Berechnung sei in diesem Fall nicht nachvollziehbar und daher abzulehnen, da die Anwendung des Endox-Endodontie-Systems bereits gemäß Nr. 242 zur Abgeltung komme. Die (analoge) Abgeltung von neu entwickelten Methoden scheide aus, wenn sie von den Positionen des Gebührenverzeichnisses abgedeckt und auch berechnet worden seien. 3. Es handele sich hierbei um keine neu entwickelte zahnärztliche Leistung, weshalb die analoge Anwendungsmöglichkeit schon nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 GOZ entfalle. Des Weiteren könne vom behandelnden Arzt aber auch nicht jede beliebige Position des Gebührenverzeichnisses zur analogen Anwendung gebracht werden, nur weil das Ergebnis subjektiv als angemessen erscheine. Vielmehr müsse es sich neben dem Kosten- und Zeitaufwand auch um eine der Art nach vergleichbare Leistung des Gebührenverzeichnisses handeln (vorliegend scheide auch dieser Punkt aus, da keine Vergleichbarkeit zwischen der Entfernung eines Bruchstücks einer Schraube aus dem Wurzelkanal und der zweiflächigen Einlagefüllung, sog. Inlay, Nr. 216 bestehe).
22.11.2011 |  | | | | RA Jens-Peter Jahn | | | |
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